Verfahrenspflegschaften
 
Jeder Betroffene im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren muss die Möglichkeit haben, das Verfahren als handelndes Subjekt beeinflussen zu können. Das folgt aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz.
 
Der altersdemente Senior, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll, oder die psychisch Kranke, die sich in einer akut psychotischen Phase befindet, können sich oftmals nicht mehr artikulieren, oder die Lage in der sie sich befinden objektiv richtig einschätzen.
In diesen Fällen wird dem Betroffenen dann durch das zuständige Gericht ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt.
 
Der Verfahrenspfleger kommuniziert zwischen dem Betroffenen und dem Vormundschaftsgericht. Dabei hat er sowohl die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen als auch dessen objektiven Interessen zu berücksichtigen.
 
Im Verfahren vertritt er vorrangig die gesetzlichen Rechte des Betroffenen.
Der Verfahrenspfleger kann Rechtsmittel des Betroffenen einlegen. Er ist aber auch selbst aus eigenem Recht rechtsmittelfähig.
 
Der Verfahrenspfleger wird als Kontrollinstanz zwischen Justiz und ärztlichem Sachverständigen tätig. So prüft der Verfahrenspfleger bei der zwangsweisen Unterbringung auf einer geschlossenen Station in einer psychiatrischen Anstalt, ob diese Maßnahme auch notwendig und rechtens ist.
 
Oder er erhebt Einwände bei der Anbringung eines Bettgitters oder bei einer Fixierung im Pflegeheim.
 

Aufgrund des Backgrounds von Thomas Stormanns als examiniertem Juristen übernimmt das KAHUNA Betreuungskontor  auch Verfahrenspflegschaften.
 


(Quelle: u.a. www.weinsberger-forum.de)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
 
- Art. 103 I GG -
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