Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
 
- Art. 1 I GG, Art. 2 I GG -
Rechtliche Betreuung
 
Rechtliche Betreuung sorgt für eine „Be“rechtung der betroffenen Menschen.
Indem das Betreuungsrecht das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund stellt – und nicht die Interessen von Angehörigen, Gesellschaft oder Dienstleistern, ist sie eine berufliche Tätigkeit mit unmittelbarem Grundrechtsbezug.
 
Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und löste das umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seitdem gibt es keine Entmündigung mehr. Nach dem neuen Betreuungsrecht bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig.
 
Vor diesem Hintergrund übernehmen Rechtliche Betreuer in unserer Gesellschaft eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie unterstützen und beraten volljährige Menschen, die im Leben nicht ohne fremde Hilfe zurecht kommen, weil sie nicht selbst für ihre rechtlichen Angelegenheiten sorgen können, um den ihnen zustehenden Zugang zu den daseinssichernden sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen sicherzustellen.
Die Gründe hierfür sind vielfältig: ob psychische Krankheit, Suchterkrankung oder Demenz, körperliche oder geistige Behinderung und / oder eine kurz- oder langfristige Einschränkung ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit.
 
Deshalb wird ihnen vom Gericht ein Rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt.  Rechtliche Betreuer unterstützen die betroffenen Menschen rechtlich oder handeln stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen.
 
Eine Betreuung wird nur eingerichtet für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise.
 
Wunsch und Wille der betreuten Menschen sind für rechtliche Betreuer handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl der Betroffenen zuwider.
 



(Quelle: u.a. www.bdb-ev.de)
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